Nachforschungsgenehmigung mit Kugelschreiber

Auch Denkmäler haben Rechte

Wer in Hessen nach archäologischen oder paläontologischen Funden und Befunden sucht, benötigt immer eine Nachforschungsgenehmigung nach § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz. Das gilt sowohl für facharchäologische als auch für private Vorhaben. Für die Erteilung von Nachforschungsgenehmigungen zuständig ist die hessenARCHÄOLOGIE. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr zur Nachforschungsgenehmigung.

Fachfirmen/Institutionen

Archäologische Fachfirmen und Forschungsinstitute stellen die erforderlichen NFG-Anträge für Ausgrabungen oder Prospektionen direkt bei ihren Ansprechpartnerinnen und -partnern in der Bezirksarchäologie.