Termin bei der Bezirksarchäologie

Die Suche nach archäologischen und paläontologischen Bodendenkmälern

Alle Aktivitäten und Maßnahmen, die direkt auf die Entdeckung von archäologischen und paläontologischen Bodendenkmälern abzielen oder bei denen dies sehr wahrscheinlich ist, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Hierzu dient die Nachforschungsgenehmigung nach § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG).

Interessieren Sie sich für die Geschichte und Archäologie Hessens? Dann können Sie als Bürgerin oder Bürger eine kostenlose Nachforschungsgenehmigung (NFG) beantragen. Jedes Jahr nehmen Hunderte von Privatpersonen diese Möglichkeit wahr. Sie unterstützen damit die hessenARCHÄOLOGIE bei ihrer gesetzlichen Aufgabe, die Bodendenkmäler Hessens zu erforschen, aber auch zu schützen und zu erhalten. Die NFG ist kostenfrei.

Über Ihren Antrag entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen im Rahmen einer Einzelfallprüfung, zu der auch ein persönliches Gespräch gehört. Dies dient dem gegenseitigen Kennenlernen und dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. In der NFG wird ein vorher vereinbartes Suchgebiet festgehalten; sie gilt immer für ein Kalenderjahr. In der Regel melden Sie am Jahresende Ihre Funde in Form einer schriftlichen Fundmeldung. Wie Sie Ihre Funde und Beobachtungen korrekt melden, erfahren Sie in einem ausführlichen Anschreiben, das Sie nach Eingang Ihres Antrags von uns erhalten. Verlässliche Fundmeldungen sind von großer Wichtigkeit, denn sie können Hinweise auf bislang unbekannte Bodendenkmäler sein!

Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung einer NFG bei uns stellen, möchten wir Sie bitten, zunächst die nachstehenden Informationen zu berücksichtigen.

 

Formen der Nachforschung

Hier erfahren Sie, für welche Nachforschungen eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) erteilt werden kann. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich volljährige Personen eine NFG erhalten können.

Mit einer Nachforschungsgenehmigung nach § 22 HDSchG (und der Genehmigung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers) können Sie gepflügte Ackerflächen begehen und dort archäologische oder paläontologische Funde (z. B. Keramikscherben, Steinwerkzeuge, Knochen oder Fossilien) aufsammeln. Am Jahresende fertigen Sie über Ihre Funde schriftliche Fundmeldungen für die hessenARCHÄOLOGIE an.

Die Verwendung einer Metallsonde bei Feldbegehungen kann erst ab dem zweiten Jahr Ihrer Zusammenarbeit mit uns beantragt werden. Grund hierfür: Die Sondenanwendung setzt einige Kenntnisse zu  Funden und Befunden voraus. Diese Grundkenntnisse erwerben Sie im ersten Antragsjahr bei Feldbegehungen ohne technische Hilfsmittel. Für das Sondengehen gelten besondere Regeln: Es ist ausschließlich auf gepflügten Ackerflächen, nicht aber in Wäldern oder auf Wiesen möglich. Ihre Funde melden Sie zum Jahresende in einer schriftlichen Fundmeldung an unser Haus.

Für das sogenannte Magnetfischen mithilfe eines Bergemagneten ist ebenfalls eine NFG notwendig. Das Magnetfischen birgt die Gefahr, dass in ein verborgenes Bodendenkmal im Ufer oder Gewässerboden eingegriffen wird und Eisenfunde durch den nicht unkontrollierten, nicht dokumentierbaren Bergevorgang zerstört werden. Daher gelten besondere Regelungen: Eine NFG für das Magnetfischen kann daher nur für bestimmte Gewässer erteilt werden – etwa stark durch den Menschen überprägte Flussabschnitte. Falls archäologische Funde entdeckt werden, sind diese umgehend zu melden.

Wichtig: Wer magnetfischen möchte, muss in aller Regel auch weitere Genehmigungen (Gewässereigentümer, Naturschutz, öffentliche Sicherheit) einholen.

Verantwortungsvollen Bürgerinnen und Bürgern mit paläontologisch-erdgeschichtlichem Interesse laden wir ein, mit der Paläontologischen Denkmalpflege in Hessen zusammenzuarbeiten. Wichtiger Hinweis: Auch hierbei gelten die "Richtlinien Paläontologie zur Grabungs- und Prospektionsdokumentation" in der jeweils aktuellen Fassung.
Wir unterscheiden Nachforschungen mit und ohne Bodeneingriff. Paläontologische bzw. geowissenschaftliche Bodeneingriffe sind jedwede händischen oder mechanischen Eingriffe in natürlich anstehende Gesteinsverbände oder Böden innerhalb natürlicher oder anthropogen erzeugter Aufschlüsse, sowie die Anlage von Schürfen oder Plana und auch Probenentnahme.
Bei Geländebegehungen ohne Bodeneingriff sind Bergungen von Fossilien oder Probenentnahmen ausschließlich gestattet auf gepflügten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hier können die durch natürliche Verwitterungsprozesse herausgelösten und herausgepflügten Fossilien von der Ackeroberfläche abgelesen werden. Außerdem können Fossilien in natürlichen oder anthropogen erzeugten geologischen Aufschlüssen (etwa Geländehängen, Böschungen, Halden, Bauaushüben oder Gesteins-Wänden) aufgelesen werden. Werden ungewöhnliche Befunde oder Funde entdeckt, ist die Paläontologische Denkmalpflege unverzüglich zu unterrichten, ebenso wie bei der Bergung bruchgefährdeter Fossilien und/oder Großfunden in situ.

Ihr Weg zur NFG

Wie komme ich zu einer Nachforschungsgenehmigung?

Ansprechpartnerin Daniela Fleschner

Landesamt für Denkmalpflege Hessen - hessenARCHÄOLOGIE

Einen Antrag auf eine NFG im Bereich Archäologie oder Paläontologie können Sie entweder per E-Mail oder schriftlich als Brief stellen.

Bitte geben Sie bei schriftlicher Antragstellung Ihre Kontaktdaten (Postanschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, eventuell eine Telefonnummer), Ihr geplantes Suchgebiet und in kurzer Form die Beweggründe für Ihren Mitarbeitswunsch an.

Wichtige Hinweise zu Ihrem Antrag

Ihre Angaben werden vertraulich und nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen BestimmungenÖffnet sich in einem neuen Fenster behandelt. Die Antragsteller haben darüber hinaus die generellen Datenschutzhinweise des Landesamtes für Denkmalpflege HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Kenntnis genommen.