Termin bei der Bezirksarchäologie

Die Suche nach archäologischen und paläontologischen Bodendenkmälern

Alle Aktivitäten und Maßnahmen, die direkt auf die Entdeckung von archäologischen und paläontologischen Bodendenkmälern abzielen oder bei denen dies sehr wahrscheinlich ist, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Hierzu dient die Nachforschungsgenehmigung nach § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG).

Interessieren Sie sich für die Geschichte und Archäologie Hessens? Dann können Sie als Bürgerin oder Bürger eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) beantragen. Jedes Jahr nehmen Hunderte von Privatpersonen diese Möglichkeit wahr. Sie unterstützen damit die hessenARCHÄOLOGIE bei ihrer gesetzlichen Aufgabe, die Bodendenkmäler Hessens zu erforschen, aber auch zu schützen und zu erhalten.

Formen der Nachforschung

Hier erfahren Sie, für welche Nachforschungen eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) erteilt werden kann. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich volljährige Personen eine NFG erhalten können.

Mit einer Nachforschungsgenehmigung nach § 22 HDSchG (und der Genehmigung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers) können Sie gepflügte Ackerflächen begehen und dort archäologische oder paläontologische Funde (z. B. Keramikscherben, Steinwerkzeuge, Knochen oder Fossilien) aufsammeln. Am Jahresende fertigen Sie über Ihre Funde schriftliche Fundmeldungen für die hessenARCHÄOLOGIE an.

Die Verwendung einer Metallsonde bei Feldbegehungen kann erst ab dem zweiten Jahr Ihrer Zusammenarbeit mit uns beantragt werden. Grund hierfür: Die Sondenanwendung setzt einige Kenntnisse zu  Funden und Befunden voraus. Diese Grundkenntnisse erwerben Sie im ersten Antragsjahr bei Feldbegehungen ohne technische Hilfsmittel. Für das Sondengehen gelten besondere Regeln: Es ist ausschließlich auf gepflügten Ackerflächen, nicht aber in Wäldern oder auf Wiesen möglich. Ihre Funde melden Sie zum Jahresende in einer schriftlichen Fundmeldung an unser Haus.

Für das sogenannte Magnetfischen mithilfe eines Bergemagneten ist ebenfalls eine NFG notwendig. Das Magnetfischen birgt die Gefahr, dass in ein verborgenes Bodendenkmal im Ufer oder Gewässerboden eingegriffen wird und Eisenfunde durch den nicht unkontrollierten, nicht dokumentierbaren Bergevorgang zerstört werden. Daher gelten besondere Regelungen: Eine NFG für das Magnetfischen kann daher nur für bestimmte Gewässer erteilt werden – etwa stark durch den Menschen überprägte Flussabschnitte. Falls archäologische Funde entdeckt werden, sind diese umgehend zu melden.

Wichtig: Wer magnetfischen möchte, muss in aller Regel auch weitere Genehmigungen (Gewässereigentümer, Naturschutz, öffentliche Sicherheit) einholen.

Verantwortungsvollen Bürgerinnen und Bürgern mit paläontologisch-erdgeschichtlichem Interesse laden wir ein, mit der Paläontologischen Denkmalpflege in Hessen zusammenzuarbeiten. Wichtiger Hinweis: Auch hierbei gelten die "Richtlinien Paläontologie zur Grabungs- und Prospektionsdokumentation" in der jeweils aktuellen Fassung.
Wir unterscheiden Nachforschungen mit und ohne Bodeneingriff. Paläontologische bzw. geowissenschaftliche Bodeneingriffe sind jedwede händischen oder mechanischen Eingriffe in natürlich anstehende Gesteinsverbände oder Böden innerhalb natürlicher oder anthropogen erzeugter Aufschlüsse, sowie die Anlage von Schürfen oder Plana und auch Probenentnahme.
Bei Geländebegehungen ohne Bodeneingriff sind Bergungen von Fossilien oder Probenentnahmen ausschließlich gestattet auf gepflügten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hier können die durch natürliche Verwitterungsprozesse herausgelösten und herausgepflügten Fossilien von der Ackeroberfläche abgelesen werden. Außerdem können Fossilien in natürlichen oder anthropogen erzeugten geologischen Aufschlüssen (etwa Geländehängen, Böschungen, Halden, Bauaushüben oder Gesteins-Wänden) aufgelesen werden. Werden ungewöhnliche Befunde oder Funde entdeckt, ist die Paläontologische Denkmalpflege unverzüglich zu unterrichten, ebenso wie bei der Bergung bruchgefährdeter Fossilien und/oder Großfunden in situ.

Mit Datum der Veröffentlichung der überarbeiteten Verwaltungskostenordnung vom 01.08.2023 werden alle NFG – auch diejenigen für Feldbegehungen und Sondenbegehungen in Hessen – gebührenpflichtig. Die vollständige Umsetzung der Gebührenverordnung erfolgt ab dem 01. Januar 2024. Höhe und Staffelung der Gebühren sind im Hessischen Staatsanzeiger festgesetzt.

Was heißt das für mich?

Wenn Sie erstmalig bei uns eine NFG beantragen, erhalten Sie zunächst ein Informationsschreiben und vereinbaren anschließend selbständig einen Termin für das verpflichtende Erstgespräch mit der zuständigen Bezirksarchäologie. Wird Ihrem Antrag dabei stattgegeben, erhalten Sie eine entsprechende Rechnung/Gebührenbescheid für das beantragte Kalenderjahr. Nach Eingang Ihrer Zahlung wird Ihnen Ihre NFG per Post zugeschickt.

Wenn Sie bereits Inhaberin oder Inhaber einer NFG sind und eine Nachfolge-NFG beantragen bzw. noch beantragen werden, erhalten Sie von uns eine Rechnung/Gebührenbescheid für das betreffende Kalenderjahr. Ihre Nachforschungsgenehmigung erhalten Sie dann wie gewohnt per Post, nachdem der Zahlungseingang erfolgt ist.

Die Kosten einer NFG außerhalb der ehrenamtlichen Betätigung richten sich nach der Art der Nachforschungsgenehmigung.

Aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst:

  • 531
    Erstmalige NFG mit Verwendung einer Sonde
    180,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: bei erstmaliger Beantragung einer NFG mit Einsatz von Hilfsmitteln - Metallsonde, Magnetangel. Beantragung NFG mit Sonde erst nach Feldbegehungsjahr NFG ohne Sonde - Nr. 532 oder 533 - möglich)

  • 532
    Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie ohne Vorbildung
    100,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: für erstmalige NFG-Beantragung für Feldbegehungen ohne Sonde, ohne vorheriges Mentoren-Jahr*)

  • 533
    Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie nach einjähriger Begleitung durch einen Mentor
    70,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: Im Gespräch nachgewiesene Kenntnisse und Basiswissen, die im Mentoren-Jahr* gewonnen wurden, vergünstigen die Erstbeantragung einer NFG für Feldbegehungen ohne Sonde)

  • 534
    Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 ohne Änderung des Genehmigungsumfangs
    50,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: Ausstellung einer Folge-NFG ohne Suchgebietsänderung gegenüber dem Vorjahr)

  • 535
    Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 mit Änderung des Genehmigungsumfangs
    70,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: Ausstellung einer Folge-NFG mit Änderung von einzelnen Gemarkungen im vom zuvor festgelegten Suchgebiet, bei gleichbleibenden Gemeinden)

  • 5351
    Zuschlag pro geänderter Gemeinde
    35,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: Ausstellung einer Folge-NFG mit Änderung von Gemeinden, auch Landkreis-übergreifend, erhöht die Gebühr nach Nr. 535 um einen Aufschlag von 35 € je geänderter Gemeinde)

  • 536
    NFG für Grabungsvorhaben
    70,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: nur für Fachfirmen und Forschungsinstitutionen)

  • 537
    NFG für zerstörungsfreie Prospektion
    30,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: nur für Fachfirmen und Forschungsinstitutionen)

*Mentoren-Jahr: an einer zukünftigen NFG-Beantragung interessierte Bürgerinnen und Bürger können in einem ersten Kalenderjahr (ohne NFG) an einigen Feldbegehungen von ehrenamtlich Beauftragten der hessenARCHÄOLOGIE teilnehmen. Sie erhalten dabei einen Einblick in diese Tätigkeit, das Erkennen von Funden, deren Einmessung und die Erstellung ausreichender Fundmeldungen.

Nachforschungsgenehmigungen (nach § 22 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes) im Rahmen der Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben sind kostenfrei.

Über Ihren Antrag entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen im Rahmen einer Einzelfallprüfung, zu der auch ein persönliches Gespräch gehört. Dies dient dem gegenseitigen Kennenlernen und dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. In der NFG wird ein vorher vereinbartes Suchgebiet festgehalten; sie gilt immer für ein Kalenderjahr. In der Regel melden Sie am Jahresende Ihre Funde in Form einer schriftlichen Fundmeldung. Wie Sie Ihre Funde und Beobachtungen korrekt melden, erfahren Sie in einem ausführlichen Anschreiben, das Sie nach Eingang Ihres Antrags von uns erhalten. Verlässliche Fundmeldungen sind von großer Wichtigkeit, denn sie können Hinweise auf bislang unbekannte Bodendenkmäler sein!

Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung einer NFG bei uns stellen, möchten wir Sie bitten, zunächst die nachstehenden Informationen zu berücksichtigen.

Ihr Weg zur NFG

Wie komme ich zu einer Nachforschungsgenehmigung?

Ansprechpartnerin Daniela Fleschner

Landesamt für Denkmalpflege Hessen - hessenARCHÄOLOGIE

Einen Antrag auf eine NFG im Bereich Archäologie oder Paläontologie können Sie entweder per E-Mail oder schriftlich als Brief stellen. Für eine erstmalige Antragstellung können Sie auch unser Online-Formular verwenden (siehe weiter unten).

Bitte geben Sie bei schriftlicher Antragstellung Ihre Kontaktdaten (Postanschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, eventuell eine Telefonnummer), Ihr geplantes Suchgebiet und in kurzer Form die Beweggründe für Ihren Mitarbeitswunsch an.

Wichtige Hinweise zu Ihrem Antrag

Ihre Angaben werden vertraulich und nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen BestimmungenÖffnet sich in einem neuen Fenster behandelt. Die Antragsteller haben darüber hinaus die generellen Datenschutzhinweise des Landesamtes für Denkmalpflege HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Kenntnis genommen.