Bei den Steuerpräferenzen für denkmalpflegerische Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen nach den §§ 7i ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es wesentlich darauf an, welche Positionen und Gewerke der künftigen Restaurierungsmaßnahme „zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung des Denkmals" dienen. Das Hessische Ministerium der Finanzen hat hierzu eine Bescheinigungsrichtlinie erlassen.

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Steuern
Indirekte Förderung in Form einer Steuererleichterung
Es wird hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für eine steuerliche Geltendmachung nach §§ 7i ff. EStG sowie für eine Erläuterung auf die Hinweise zum Antrag und die Steuertipps des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen verwiesen. Die Antragstellung ist derzeit nur schriftlich möglich. Es wird an dieser Stelle bekannt gegeben, sobald sie auch online möglich ist.
Für die Ausstellung einer Bescheinigung fallen Gebühren gemäß Nr. 5 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) an.
Hinsichtlich möglicher Befreiungen von Grundsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer wird auf die Ausführungen in den Steuertipps verwiesen.