Auch der Bundesgesetzgeber unterstützt Sie als Denkmaleigentümerin oder Denkmaleigentümer beim Erhalt dieses wichtigen kulturellen Schatzes. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür in den §§ 7i ff. EStG eine Reihe von effektiven steuerlichen Privilegierungen vor.
Um die steuerliche Privilegierung geltend zu machen, benötigen Sie zunächst eine sogenannte steuerliche Grundlagenbescheinigung. Der Steuerhinweis Ihrer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Baugenehmigung gibt Ihnen verlässlich Auskunft über die Behörde, bei der Sie einen entsprechenden Antrag zu stellen haben. Im Regelfall ist dies das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
Die steuerliche Grundlagenbescheinigung haben Sie anschließend an das für Sie zuständige Finanzamt weiterzureichen, welches den Vorgang abschließend zu prüfen hat.
Die Grundlagenbescheinigung darf lediglich die Kosten für solche Baumaßnahmen am Kulturdenkmal bescheinigen, die für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung erforderlich waren. Die Prüfung, ob Baumaßnahmen „zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung des Denkmals" erforderlich waren, hat anhand der entsprechenden Bescheinigungsrichtlinie stattzufinden, welche Sie unter Förderung und RechtÖffnet sich in einem neuen Fenster finden
Wenn Sie eine Baumaßnahme planen, nehmen Sie bitte vor Maßnahmenbeginn mit der für Sie zuständigen Bezirksdenkmalpflegerin oder dem für Sie zuständigen Bezirksdenkmalpfleger beim Landesamt für Denkmalpflege Kontakt auf und stimmen sich über mögliche Steuerprivilegierungen ab.
Eine Antragstellung kann „klassisch“ schriftlich per Post, unter Verwendung des unter Förderung und RechtÖffnet sich in einem neuen Fenster bereitgestellten Antrags erfolgen. Wir bitten dabei um Beachtung des dort ebenfalls auffindbaren Merkblatts „Hinweise zum Antrag“.