Erst die Gesamtheit mehrerer historischer Gebäude, verbunden mit einem Platz oder einer Straße, mit historischen Umfassungsmauern oder Freiflächen vermittelt ein schlüssiges Bild. Nach § 2 Absatz 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes gibt es daher auch „Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse“ besteht. In Hessen werden sie als „Gesamtanlagen“ bezeichnet.
Eine Gesamtanlage kann ein mittelalterlicher Ortskern, eine Ackerbürgerstadt in Fachwerkbauweise, ein Stadtquartier der Gründerzeit oder eine regionaltypische Siedlungsform wie ein Straßen- oder Haufendorf, sein. Wichtig ist, dass die charakteristischen Merkmale der Gesamtanlage noch heute erkennbar sind.
Eine Gesamtanlage schützt alle Häuser innerhalb ihrer Grenzen. Auch Neubauten, die zwar keinen historischen Zustand mehr zeigen, deren unpassende Veränderung die Aussage eines Straßenzuges aber doch stark beeinträchtigen würde, können daher Teil einer Gesamtanlage sein. Geschützt werden sollen die historische Substanz und die Wirkung, also das historische Erscheinungsbild der Anlage im Gesamten. Anders als beim Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes werden bei der Bewertung und Erfassung von Gesamtanlagen vor allem die baulichen Anlagen und Flächen in ihrem Zusammenspiel und weniger die Details oder das Innere der einzelnen Gebäude betrachtet.