Das Bild zeigt einen Ortstermin auf einer archäologischen Grabung.

Für Planende, Bautragende und Fachfirmen

Ihre Planung als Planbetreibende oder Vorhabenträger ist vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen nach § 18 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz als genehmigungspflichtig eingestuft worden? Die Untere Denkmalschutzbehörde hat die Maßnahme nach § 2 Abs. 2 HDSchG beauflagt und Sie werden als Planbetreibende/Vorhabenträger nach § 18 Abs. 5 HDSchG bei den Kosten hinzugezogen?

Der bestmögliche Schutz bekannter archäologischer Substanz ist in der Regel ihre Bewahrung im Boden. Doch wenn übergeordnete Interessen bestehen, ist dies oft nicht möglich. In solchen Fällen kann die Zerstörung von Bodendenkmälern unter Auflage genehmigt werden.

Gutachten

Archäologie findet zumeist unter der Erde statt. Um Ausdehnung und Qualität einer archäologischen Fundstelle vor einer geplanten Ausgrabung bestmöglich einzuschätzen und die Maßnahme planbar zu machen, werden im Vorfeld verschiedene Prospektionsmaßnahmen angewendet. Diese Untersuchungen sind meist zerstörungsfrei möglich und auf die vorliegende Maßnahme abgestimmt: Geländebegehungen, geophysikalische Prospektionen, Bohrungen bis hin zu kleinen Sondageschnitten, bei denen ein begrenztes "Fenster" im Boden geöffnet wird. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens lassen sich denkmalgerechte Ausgrabungen mit möglichst minimalem zeitlichen und finanziellen Aufwand planen – oder es kommt zu einer archäologischen Baubegleitung, parallel zum laufenden Baubetrieb.

Ausgrabungen

Die Fachbehörde wägt jede erforderliche Maßnahme nach den bestehenden Kenntnissen bzw. nach vorausgegangenen Gutachten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 HDSchG) ab. Der geforderte Maßnahmenumfang wird stets fallbezogen und auf Basis aller verfügbarer Informationen empfohlen. Es gibt daher keine genormte „Standard-Ausgrabung“ – weder für archäologische noch für paläontologische Bodendenkmäler.

Dokumentation

Das Bodendenkmal wird bei seiner Ausgrabung gänzlich oder in Teilen zerstört, weswegen alle Informationen hierzu bestmöglich dokumentiert und das Fundmaterial sachgerecht geborgen werden. Das gemeinsame historische Erbe bleibt damit – in Form einer fachgerechten Dokumentation – für die Gesellschaft als lesbare und interpretierbare Sekundärquelle erhalten.

Archäologie - was tun?

Werden archäologische Maßnahmen notwendig, können diese in unterschiedlichen Ausprägungen vorkommen. Hier bieten wir Ihnen einen Überblick über mögliche Untersuchungsmethoden für Ihr Bauvorhaben.

Archäologische und paläontologische Prospektions- und Grabungsfirmen

Die archäologische Landschaft in Hessen reicht von den frühesten menschlichen Spuren aus der Zeit vor etwa 600.000 Jahren bis zum Zweiten Weltkrieg – Ansiedlungen, Gräber und technische Hinterlassenschaften. Bodendenkmalpflegerische Untersuchungen jeglicher Art müssen daher von fachlich spezialisierten Archäologinnen und Archäologen durchgeführt oder begleitet werden.

Bei Untersuchungen und Ausgrabung, die denkmalrechtlich beauflagt sind, handelt sich es in aller Regel um Rettungsgrabungen, die auf eine zügige Dokumentation der wesentlichen Kulturgüter im Boden begrenzt sind. Wissenschaftliche Standards wie bei Forschungsgrabungen gelten hier nicht. Die aktuellen Dokumentationsstandards für Rettungsgrabungen finden Sie in unserem Leitfaden, der gleichzeitig Richtlinie für archäologische Fachfirmen ist.

Bei Großprojekten mit umfangreicherer Vorplanung, bei denen es zu mehrjährigen Ausgrabungen kommen kann, – etwa der Bau von Umgehungsstraßen oder Gasleitungen – können die Untersuchungen auch durch die hessenARCHÄOLOGIE selbst oder in Zusammenarbeit mit Universitäten erfolgen.

Wie vermeide ich Verzögerungen im Bauablauf?

Falls vor Ort keine erosionsbedingten Deckschichten („Kolluvien“) auf der ursprünglichen Geländeoberfläche liegen, beginnen archäologische Befunde unmittelbar unter der heutigen Grasnarbe. Vielfach ist die oberste Schicht (der Mutterboden) durch den Pflug gestört, weswegen sie in der Regel maschinell mit einer ungezahnten Baggerschaufel abgezogen wird. Bodendenkmäler können sich aber durchaus auch unterhalb von planierten Oberflächen, geteerten Versiegelungen oder unter heutigen Hausbauten erhalten haben.

Nach dem Abtrag des Oberbodens ist der gewachsene Boden sichtbar. Archäologische „Befunde“ (ehemalige Gruben, Mauern, Gräber) zeigen sich hier als Erdverfärbungen. Nach der Oberflächendokumentation können diese Befunde ausgegraben, die Funde entnommen und alle archäologischen Spuren vermessen und dokumentiert werden. Abschließend wird von der Fachfirma ein ausführlicher Bericht über die Gesamtmaßnahme verfasst. Diese Dokumentation und die Funde sind es also, was von dem Kulturdenkmal für zukünftige Generationen als Quelle erhalten bleibt. Das Gelände, auf dem die Maßnahme durchgeführt wurde, kann nun in aller Regel ohne weitere Beauflagung bebaut werden.

Sind aufwändige Grabung vermeidbar?

Im Regelfall sind Baufenster planerisch vorgegeben und die Möglichkeiten, ein hier entdecktes Bodendenkmal zu schonen, sind relativ begrenzt. Bei manchen großflächigen Planungen (z.B. bei Windparks) lassen sich aber ggf. Baufenster verschieben, so dass kleinräumige Bodendenkmäler nicht mehr betroffen sind und denkmalschutzrechtliche Auflagen entfallen können.

Auch bei Einzelbaumaßnahmen gibt es durchaus Alternativen zur Ausgrabung: beispielsweise der Wegfall von Unterkellerungen, das Aufschütten des Baufeldes mit mindestens 50 cm Erdreich und der Einsatz spezieller Schutzfolien, so dass ein Bodendenkmal möglichst gut abgedeckt im Boden verbleiben kann. Entscheidend ist gerade in solchen Fällen die frühestmögliche Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE, damit gemeinsam optimale Lösungswege gefunden werden können. So lassen sich Planungen oftmals kostengünstig anpassen, verlegen oder unvermeidbare Kosten im Vorfeld in die Maßnahme einkalkulieren.

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