Geophysikalische Prospektion

Geländeprospektionen durch archäologische Fachfirmen

Archäologie findet zumeist unter der Erde statt. Um vor einer Ausgrabung bereits Informationen zur Ausdehnung und Erhaltung einer archäologischen Fundstelle zu gewinnen, werden im Vorfeld verschiedene Prospektionsmaßnahmen angewendet. Sie helfen dabei, den Umfang der Ausgrabung einzuschätzen.

Geländeprospektionen

Für viele Baumaßnahmen – z. B. regenerative Energien, Straßen- oder Leitungstrassen sowie in BImSch-Verfahren – gilt die UVP-Pflicht. Im Rahmen der UVP, aber auch bei anderen Bauplanungen, kann das Landesamt für Denkmalpflege Hessen für die denkmalfachlichen Beiträge fallbezogen zerstörungsfreie Geländeprospektionen anfordern. Geländeprospektionen sind – wie Ausgrabungen - genehmigungspflichtige Maßnahmen, für die eine Nachforschungsgenehmigung der Fachbehörde zu beantragen ist.

Zu den Geländeprospektionen zählen Begehungen in der bewuchsfreien Zeit mit und ohne Metallsonde, geophysikalische Untersuchungen - etwa Geomagnetik bzw. -elektrik oder Bodenradar. Weiterhin können LiDAR-Daten sowie Luftbilder und Altkarten ausgewertet werden.

Geländegutachten im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen

Die nachfolgenden Erläuterungen und Ausführungen zu Geländeprospektionen für archäologische Fachfirmen sind die Mindestanforderungen, die seitens der Fachbehörde an die entsprechenden Prospektionsmaßnahmen und deren Dokumentation gestellt werden. Die Zusammenstellung soll für alle Beteiligten, also Planer, Bauträger und Fachfirmen, als Wegweiser und Leitlinie für die Planung und den Leistungsumfang der Prospektionsmaßnahme sowie deren Dokumentation dienen. Nicht fachgerecht durchgeführte Prospektionsmaßnahmen bzw. unvollständige Fachgutachten/Dokumentationen können zur Versagung der notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigung durch die Fachbehörde (Genehmigungsvorbehalt) und damit zu entsprechenden Verzögerungen bei der Projektplanung und -realisierung führen.

Die nachfolgenden Erläuterungen und Ausführungen ergänzen die grundlegenden Bestimmungen der Grabungs- und Prospektionsrichtlinien Archäologie (Stand 1.2.2020).

Die Arbeitsschritte

Neben der Einsichtnahme in das Ortsarchiv der hessenARCHÄOLOGIE sind gegebenenfalls weitere Quellen zu prüfen (Fachliteratur, kulturhistorische bzw. -geografische und ortsspezifische (heimatgeschichtliche) Werke). Bei der Kartenauswertung sind alle relevanten Quellen zu berücksichtigen. Neben der aktuellen und älteren TK 1:25.000 sollen zugängliche digitalisierte Altkarten z. B. im Landesgeschichtlichen Informationssystem Hessen, auch thematische Karten wie die Bodenkarte 1:25.000/1:50.000 geprüft werden. Hinzu kommt die Auswertung des (hochaufgelösten) LiDAR-Scans mit vier Beleuchtungsrichtungen und Filtern (Vorabprüfung sind über DGM 1 möglich) sowie öffentlich zugänglicher Luftbilder einschl. der Google Earth-Luftbilder.

Dauer und geplanter Umfang der Geländearbeiten sowie Kontaktdaten der Prospektionsleitenden (Mobiltelefon, E-Mail) sind der Fachbehörde möglichst tagesgenau, mindestens 14 Tage im Vorlauf, anzukündigen. Die Prospektion des Untersuchungsgebiets wird zunächst durch Oberflächenbegehungen einschließlich der Begehung mit Metallsonden durchgeführt. Entscheidend für die Aussagefähigkeit der Begehungen ist unter anderem die Wahl des geeigneten Begehungszeitpunkts (außerhalb der Vegetationsperiode; Ackerflächen gepflügt und abgeregnet – der Zustand ist im Begehungsprotokoll zu dokumentieren). Die Dokumentation der Prospektionsfunde, gegebenenfalls Einzelfundeinmessung und -kartierung sowie die weitere Versorgung des Fundmaterials erfolgen nach den Vorgaben der Grabungs- und Prospektionsrichtlinien Archäologie (Stand 1.2.2020). Weiterhin können geophysikalische Prospektionen oder Bodengutachten zum Befunderhalt (Bohrungen oder kleine Testschnitte) gefordert werden.

  • Der nach Maßgabe der Grabungs- und Prospektionsrichtlinien Archäologie erstellte Prospektionsbericht kombiniert die Ergebnisse der Quellenprüfung mit der Auswertung und Interpretation des Befund- bzw. Fundbildes der Begehungen. Er ist möglichst zeitnah, spätestens aber sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme der Fachbehörde zu übergeben. Neben den üblichen Detailangaben umfasst der Bericht die Aufstellung der bekannten sowie neu entdeckten Fundstellen in Listenform, Plan bzw. Bild unter Angabe einer Fundstellen- oder Befundnummer und des Maßstabs. Hierbei sind die Zuordnungen etwa zu den Korridoren von Windkraftanlagen und deren Zuwegungen sowie ggf. etwaige außerhalb liegende Fundstellen in geeigneter Form hervorzuheben. Bei gemeinde- oder gemarkungsübergreifenden Analysen ist auf die korrekte Zuweisung der Fundstellen zu achten.
  • Alle Dokumentationsformate sind eindeutig den Fundstellen zuweisbar zu beschriften.
  • Verwendete Symbole, Abkürzungen und Zeichnungssignaturen sind in einer Legende zu erläutern. Bei der Farbauswahl der Symbole ist auf eindeutige Unterscheidbarkeit zu achten.
  • Liste der Mittelpunktkoordinaten nach UTM (unter Angabe des verwendeten Systems) und Gauß-Krüger (unter Angabe der Zone) aller innerhalb der geforderten Schutzzone erfassten Befunde. Bei flächigen Befunden sind die Koordinatenangaben mit der Bezirksarchäologie abzusprechen.
  • Der denkmalfachliche Beitrag ist der Fachbehördedurch die beauftragte Fachfirma ‒ gemäß der Berichtspflicht zur Nachforschungsgenehmigung (§22 HDSchG) ‒ auf direktem Wege, spätestens aber bei Abgabe der Unterlagen an den Auftraggeber, zur Verfügung zu stellen.
  • Die Abgabe des Fachbeitrags erfolgt als analoge ungeheftete Papierversion sowie als digitale Version (PDF und Listen in Excel).

Die Fundeinlieferung in das Zentraldepot Wiesbaden bzw. in den Außenstellen Marburg und Darmstadt erfolgt zu mehreren festen Terminen im Jahr.

Die hessenARCHÄOLOGIE behält sich Nebenabreden vor.

Qualifizierung der beauftragten Fachfirma

Die Fachfirma ist auf der BfK-Liste für das Bundesland Hessen ausgewiesen oder muss sich im Vorfeld einer Angebotsabgabe dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen mit ihren Referenzen vorstellen; der/die Prospektionsleiter/in verfügt über einen einschlägigen Hochschulabschluss sowie Praxiserfahrung gemäß den Bestimmungen der Grabungs- und Prospektionsrichtlinien Archäologie (Stand 1.2.2020).

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