Nachforschungsgenehmigung mit Kugelschreiber

hessenARCHÄOLOGIE

Wichtige Änderung ab 01. Januar 2024

Nach Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen verpflichtet, für die Ausstellung von Nachforschungsgenehmigungen Gebühren zu erheben. Um das bürgerschaftliche Engagement in der hessischen Bodendenkmalpflege zu stärken, wird zeitgleich durch die hessenARCHÄOLOGIE das Ehrenamt aufgebaut.

Einführung von Gebühren für die Ausstellung von Nachforschungsgenehmigungen nach § 22 HDSchG

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage hierzu ist die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 22.02.2023, aktualisiert am 01.08.2023.

Wie geht es nun weiter?

Mit Datum der Veröffentlichung der Verwaltungskostenordnung werden daher alle NFG – auch diejenigen für Feldbegehungen und Sondenbegehungen in Hessen – gebührenpflichtig. Die vollständige Umsetzung der Gebührenverordnung erfolgt ab dem 01. Januar 2024. Höhe und Staffelung der Gebühren sind im Hessischen Staatsanzeiger festgesetzt.

Was heißt das für mich?

Wenn Sie erstmalig bei uns eine NFG beantragen, erhalten Sie zunächst ein Informationsschreiben und vereinbaren anschließend selbständig einen Termin für das verpflichtende Erstgespräch mit der zuständigen Bezirksarchäologie. Wird Ihrem Antrag dabei stattgegeben, erhalten Sie eine entsprechende Rechnung/Gebührenbescheid für das beantragte Kalenderjahr. Nach Eingang Ihrer Zahlung wird Ihnen Ihre NFG per Post zugeschickt.

Wenn Sie bereits Inhaberin oder Inhaber einer NFG sind und eine Nachfolge-NFG beantragen bzw. noch beantragen werden, erhalten Sie von uns eine Rechnung/Gebührenbescheid für das betreffende Kalenderjahr. Ihre Nachforschungsgenehmigung erhalten Sie dann wie gewohnt per Post, nachdem der Zahlungseingang erfolgt ist.

Die Kosten einer NFG außerhalb der ehrenamtlichen Betätigung richten sich nach der Art der Nachforschungsgenehmigung.

Aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst:

  • 531
    Erstmalige NFG mit Verwendung einer Sonde
    180,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: bei erstmaliger Beantragung einer NFG mit Einsatz von Hilfsmitteln - Metallsonde, Magnetangel. Beantragung NFG mit Sonde erst nach Feldbegehungsjahr NFG ohne Sonde - Nr. 532 oder 533 - möglich)

  • 532
    Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie ohne Vorbildung
    100,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: für erstmalige NFG-Beantragung für Feldbegehungen ohne Sonde, ohne vorheriges Mentoren-Jahr*)

  • 533
    Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie nach einjähriger Begleitung durch einen Mentor
    70,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: Im Gespräch nachgewiesene Kenntnisse und Basiswissen, die im Mentoren-Jahr* gewonnen wurden, vergünstigen die Erstbeantragung einer NFG für Feldbegehungen ohne Sonde)

  • 534
    Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 ohne Änderung des Genehmigungsumfangs
    50,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: Ausstellung einer Folge-NFG ohne Suchgebietsänderung gegenüber dem Vorjahr)

  • 535
    Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 mit Änderung des Genehmigungsumfangs
    70,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: Ausstellung einer Folge-NFG mit Änderung von einzelnen Gemarkungen im vom zuvor festgelegten Suchgebiet, bei gleichbleibenden Gemeinden)

  • 5351
    Zuschlag pro geänderter Gemeinde
    35,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: Ausstellung einer Folge-NFG mit Änderung von Gemeinden, auch Landkreis-übergreifend, erhöht die Gebühr nach Nr. 535 um einen Aufschlag von 35 € je geänderter Gemeinde)

  • 536
    NFG für Grabungsvorhaben
    70,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: nur für Fachfirmen und Forschungsinstitutionen)

  • 537
    NFG für zerstörungsfreie Prospektion
    30,00 €
    (Erläuterung der hessenARCHÄOLOGIE: nur für Fachfirmen und Forschungsinstitutionen)

*Mentoren-Jahr: an einer zukünftigen NFG-Beantragung interessierte Bürgerinnen und Bürger können in einem ersten Kalenderjahr (ohne NFG) an einigen Feldbegehungen von ehrenamtlich Beauftragten der hessenARCHÄOLOGIE teilnehmen. Sie erhalten dabei einen Einblick in diese Tätigkeit, das Erkennen von Funden, deren Einmessung und die Erstellung ausreichender Fundmeldungen.

Nachforschungsgenehmigungen (nach § 22 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes) im Rahmen der Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben sind kostenfrei.

Bürgerschaftliches Engagement stärken: das Ehrenamt

Ehrenamt in der Bodendenkmalpflege?

Bereits seit vielen Jahren unterstützen Bürgerinnen und Bürger die hessenARCHÄOLOGIE bei der Bewahrung unseres gemeinsamen kulturellen Erbes. Sie erforschen ihre Gemeinden und Gemarkungen, unterstützen uns bei der Geländearbeit und kümmern sich um die Pflege sowie die Präsentation der Zeugnisse unserer Vorfahren.

Um diesen wichtigen Beitrag zur Unterstützung der Landesarchäologie zu fördern, führt die hessenARCHÄOLOGIE für besonders engagierte Bürgerinnen und Bürger das Ehrenamt in der Bodendenkmalpflege ein.

Wer kommt für das Ehrenamt in Frage?

Die Vorschläge für das Ehrenamt erarbeitet die Bezirksarchäologie des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen. Grundlage dieser Vorschläge ist eine langjährige, vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Basis von hessischen Nachforschungsgenehmigungen.